Deutschland

Neue Entwicklung im Fall Franco A.: Polizeiverfügung nach zweistündiger Verhandlung aufgehoben

Im April 2017 wurde der Oberleutnant Franco A. unter dem Verdacht der Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat festgenommen. Nun mussten vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt offenbar unbegründete polizeiliche Auflagen aufgehoben werden.
Neue Entwicklung im Fall Franco A.: Polizeiverfügung nach zweistündiger Verhandlung aufgehobenQuelle: Reuters

Der Rechtsanwalt von Franco A. erklärte in einer Stellungnahme, dass die seit zehn Monaten anhaltenden polizeilichen Verfügungen (Meldeauflagen und Kontaktverbot) gegen seinen Mandanten nicht haltbar seien.

"Heute hat die Polizei einsehen müssen, aufgrund der Hinweise beim Verwaltungsgericht Darmstadt, dass diese polizeilichen Verfügungen nicht haltbar sind. Nicht mehr akzeptabel in dem Zusammenhang ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer polizeilichen Eingriffsmaßnahme, obwohl die Voraussetzungen für diesen Vollzug nicht vorlagen. Das bedeutet die Bescheide waren letztendlich willkürlich", kommentierte der Rechtbeistand des Bundeswehroffiziers und fügte hinzu:

Die logische Konsequenz war, dass die Bescheide zurückgenommen wurden, sonst hätte das Gericht die Bescheide aufheben müssen. Meinem Mandanten geht es schlicht und einfach darum, auf die Defizite, auf die Willkürmaßnahmen staatlicher Behörden hinzuweisen. Deshalb hat er den Finger in die Wunden gelegt, auch bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Bundesanwaltschaft ging davon aus, dass Franco A. einen terroristischen Anschlag unter falscher Flagge plante, der einem fiktiven Flüchtling angelastet werden sollte. A. hatte sich als Kriegsflüchtling ausgegeben und in Deutschland erfolgreich Asyl beantragt.  

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In dem weiterhin laufenden Strafverfahren gegen den Oberleutnant wurde im Sommer diesen Jahres erstinstanzlich durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass es eine Anklage wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat  (§ 89 a StGB) nicht zulassen werde. Gegen diese Entscheidung ist der in dieser Sache noch immer ermittelnde Generalbundesanwalt in Berufung gegangen. Die Entscheidung durch den jetzt zuständigen Bundesgerichtshof hierzu steht noch aus.

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