Deutschland

Wegweisendes Urteil: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Mietern

Um Schönheitsreparaturen gibt es beim Auszug oft Streit. Was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Ein Urteil schafft etwas mehr Klarheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen.
Wegweisendes Urteil: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von MieternQuelle: Reuters © Kim Kyung-Hoon

Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshof entschieden am Mittwoch in Karlsruhe, dass Mieter eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen müssen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.

Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) wird deutlich, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Das Ergebnis entsprach nicht der Zufriedenheit der Wohnungsbaugenossenschaft. Diese engagierte einen Maler und setze die Kosten von 800 Euro dem Mieter in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. 

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibt in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt

Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen. Das sieht der BGH anders. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.

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(dpa/rt deutsch)

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