Deutschland

"Hass" im Netz: Erst wenige Beschwerden über mangelhafte Löschung

Beim Bundesamt für Justiz sind drei Monate nach Inkrafttreten des massiv kritisierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erst 242 Anzeigen wegen mangelhafter Löschung von mutmaßlich strafbaren Inhalten eingegangen. Das Amt hatte 25.000 Fälle pro Jahr prognostiziert.
"Hass" im Netz: Erst wenige Beschwerden über mangelhafte Löschung Quelle: www.globallookpress.com

Drei Monate nach Inkrafttreten des von zahlreichen Juristen, Datenschützern und Initiativen scharf kritisierten Gesetzes gegen "Hate Speech" haben sich deutlich weniger Internetnutzer wegen mangelhafter Löschung beschwert als erwartet. Bis Donnerstag seien beim Bundesamt für Justiz über das Online-Formular erst 242 Anzeigen eingegangen, teilte die Behörde mit. Die Prognosen hatten nach Angaben eines Sprechers des Bundesamtes bei 25.000 Fällen im Jahr gelegen. 

Am 1. Januar 2018 war das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Online-Plattformen wie Facebook oder Youtube "klar strafbare" Inhalte binnen 24 Stunden nach einem Hinweis löschen müssen und in weniger eindeutigen Fällen eine Woche Zeit haben. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 50 Millionen Euro. Wenn die Netzwerke nicht schnell genug reagieren, können sich die User beim Bundesamt für Justiz beschweren.

Ein zentraler Kritikpunkt am Gesetz ist, dass es keine Gerichte sind, die vor einer Löschung definieren, ob etwas tatsächlich "klar strafbar" ist. Statt dessen werden Privatfirmen in den Stand von Ermittlern und Richtern in Personalunion erhoben.

Die niedrige Zahl der Anzeigen sei "ein Indiz dafür, dass das Gesetz Wirkung zeigt und die Plattformen ihrer Pflicht nachkommen", sagte der Sprecher. Man könnte die relativ niedrige Zahl auch dahingehend deuten, dass das Problem der "Hasssprache" erheblich aufgebauscht wurde, um ein kontroverses Gesetz zu rechtfertigen.

Das NetzDG wurde und wird massiv kritisiert. Gegner argumentieren zum einen, dass den Löschvorgängen keine juristischen Kriterien zugrunde liegen und zum anderen, dass es die Plattformbetreiber dazu verleitet, aus Angst vor Bußgeldern grenzwertige Inhalte vorauseilend zu sperren. Das könne zu Zensur führen.

(rt deutsch / dpa)

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