Meinung

Fehlende Evidenz, ethisch fragwürdig: Gericht muss über Soldaten-Impfpflicht entscheiden

Darf der Staat seine Soldaten mit verpflichtenden Corona-Impfungen Risiken aussetzen, um eventuell andere zu schützen? Diese Frage soll das Bundesverwaltungsgericht am Freitag klären. Die klagenden Offiziere stellen die Evidenz infrage und erheben schwere ethische Bedenken.
Fehlende Evidenz, ethisch fragwürdig: Gericht muss über Soldaten-Impfpflicht entscheidenQuelle: www.globallookpress.com © Jochen Eckel

von Susan Bonath

Während sich die Fronten zwischen Befürwortern und Gegnern von Impfpflichten jedweder Art gegen COVID-19 zunehmend verhärten und die Debatten zu Glaubenskämpfen ausarten, wird das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Freitag, dem 1. April, über die verpflichtende Corona-Impfung für Bundeswehrsoldaten verhandeln. Gegenstand sind zwei Anträge von Offizieren, die sich gegen die Aufnahme dieses medizinischen Eingriffs in die Liste der Pflichtimpfungen für Soldaten richten. Die Kläger werfen grundlegende ethische Fragen auf und zweifeln erheblich an der Evidenz der Maßnahme.

Kläger halten Impfung für "ungeeignet und gefährlich"

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), seit Anfang Dezember 2021 von Christine Lambrecht (SPD) geleitet, hatte die COVID-19-Impfung am 24. November 2021 in die Liste der duldungspflichtigen Basisschutzimpfungen des militärischen Personals der Bundeswehr aufgenommen. Die Kläger halten das für rechtswidrig. Wie das BVerwG mitteilte, erachten sie die Corona-Impfungen als nicht geeignet zur Verhütung der Erkrankung. Sie würden außerdem zu viele, teils noch unbekannte Gefahren bergen.

So sei das vom BMVg anvisierte Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, mit diesen Vakzinen nicht erreichbar. Denn die Präparate verhinderten weder Ansteckungen noch Übertragungen. Ebenso wenig sei ein sicherer Schutz vor schweren Verläufen belegt, rügen sie.

In der Tat liegen aktuell mehr Geimpfte als Ungeimpfte auf Corona-Intensivstationen, wie vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Daten (S. 18) belegen. Demzufolge war der Anteil der Geboosterten vom 21. Februar bis zum 20. März auf fast 42 Prozent angestiegen. 23 weitere Prozent der Patienten waren danach zweimal, rund acht Prozent einmal und lediglich knapp 27 Prozent nicht geimpft.

Darüber berichtete auch der MDRNach dessen Berechnung lag der Anteil der Ungeimpften in der Gesamtbevölkerung in der Mitte dieses Zeitraums mit 23,6 Prozent gerade noch drei Prozentpunkte niedriger als ihr Anteil unter den COVID-19-Intensivpatienten in den untersuchten vier Wochen.

Darüber hinaus kritisieren die Antragsteller den "experimentellen Charakter" der COVID-19-Vakzine. Die Mittel seien weiterhin nur bedingt zugelassen, die notwendigen Studien bis heute nicht abgeschlossen. Es handele sich auch nicht um eine Impfung im herkömmlichen Sinne, so die Kläger. Vielmehr werde eine unzureichend erforschte, genbasierte Substanz verabreicht.

Es bestehe der Verdacht, mahnen die Kläger weiter, dass Nebenwirkungen, darunter schwere Komplikationen, durch die Vakzine bislang "erheblich untererfasst" seien. Es drohten im Einzelfall massive Impfschäden, die in Kauf zu nehmen unzumutbar und völlig unverhältnismäßig seien. Darum verstoße der Impfzwang für Soldaten unter anderem gegen ihre Grundrechte auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie gegen Europa- und Völkerrecht.

Verteidigungsministerium bestreitet Kritikpunkte

Das BMVg hält dagegen: Eine solche Pflicht berühre die Rechtssphäre der untergebenen Soldaten gar nicht, auch wenn sie ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränke. Wie ein Mantra wiederholte es die bekannte Begründung, wonach die Impfung "der Verhütung einer übertragbaren Krankheit" diene, "auch wenn sie keinen vollständigen Schutz bietet". Dem Ministerium zufolge genüge es, dass sie "die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und die Gefahr schwerer Verläufe reduziert".

Ferner hält das Ministerium die Gefahr schwerer Nebenwirkungen keineswegs für besonders hoch. Für diese Aussage berief es sich auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das die Anwendung der Impfstoffe "laufend überwacht". Doch gerade an dessen Methoden gibt es seit Langem viel Kritik. Das passive Meldesystem führt demnach etwa zu einer erheblichen Untererfassung von Nebenwirkungen. Denn viele Probleme würden nicht gemeldet, etwa weil Ärzte keinen Zusammenhang erkennen oder aus Zeitmangel ihren Verdacht nicht weitergeben. Laut BMVg kommt das PEI "in seinem Sicherheitsbericht zu dem Ergebnis, dass schwerwiegende Nebenwirkungen sehr selten auftreten und das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung nicht ändere".

Schwere Verdachtsfälle viel häufiger als "sehr selten"

Die Zuschreibung "sehr selten" ist nach offiziellen Kriterien bereits falsch. So steht die Angabe "sehr selten" für Arzneimittel-Nebenwirkungen, die bei weniger als einem von 10.000 Behandelten auftreten. In seinem zuletzt veröffentlichten Bericht bis Jahresende 2021 zeigte das PEI bei 148,76 Einzelimpfungen 29.786 gemeldete Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen an. Damit kommen bereits zwei Fälle auf 10.000 Impfungen und einer auf 5.000. Das fällt nicht mehr in die Kategorie "sehr selten", sondern "selten".

Zu bedenken ist auch, dass pro Person mehrere Impfdosen verabreicht werden. Die Zahl der insgesamt in Deutschland mindestens einmal Geimpften lag laut RKI am 30. Dezember bei 61,6 Millionen. Somit kommen auf 10.000 Geimpfte bereits fünf schwerwiegende Verdachtsfälle. Das heißt: Pro 2.000 geimpften Menschen in Deutschland kam im vergangenen Jahr ein schwerwiegender Meldefall.

Natürlich ist es möglich, dass nicht alle Meldungen tatsächlich einen kausalen Zusammenhang mit der Spritze ergäben, würde man sie eingehend untersuchen. Problem ist, dass dies kaum geschieht. Stattdessen bewertet das PEI die Meldungen statistisch: Es prüft, ob eine gemeldete Erkrankung bei Geimpften häufiger auftritt als gewöhnlich. Und hier wiederum macht die unbekannte Dunkelziffer einen Strich durch die Rechnung. Das stets wiederholte Argument von "sehr seltenen" schweren Nebenwirkungen ist also nicht evidenz-, sondern eher glaubensbasiert.

In Wahrheit ist somit erstens die genaue Zahl schwerer Nebenwirkungen gar nicht bekannt, zweitens bereits die Anzahl der Meldefälle höher als "sehr selten" und drittens der Verdacht groß, dass das tatsächliche Risiko, würde es akribisch untersucht, größer ist als immer wieder beteuert.

RKI kann Impfnutzen bei Omikron nicht beziffern

Infrage steht zum einen die von Impfpflicht-Befürwortern behauptete Evidenz der Maßnahme. Hierfür beruft sich auch das BMVg auf das RKI. Doch das bringt kaum belastbare Belege für eine Notwendigkeit von Corona-Impfpflichten aller Art. Zur derzeit grassierenden Omikron-Variante heißt es dort etwa:

"Bisher gibt es kaum Studien, die den Schutz der Impfstoffe unter der Omikron-Variante vor schwerer Erkrankung untersuchen [...] Die bisherigen Studien zeigen, dass die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber jeglicher Infektion und gegenüber symptomatischer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert ist."

Ein paar Sätze weiter führt das RKI aus:

"Es ist noch unklar, wie lange der Schutz nach Auffrischimpfung anhält. Auch über die Transmission unter Omikron gibt es bisher keine ausreichenden Daten, sie scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion unklar bleibt. Schätzungen zur Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante werden ergänzt, sobald diese publiziert wurden."

Mit anderen Worten: Das RKI glaubt, dass die Impfung einen – eher geringen – Schutz gegen Ansteckung, Übertragung und schwere Verläufe bewirkt, hat aber keine wissenschaftlichen Belege dafür. Noch nicht einmal für Schätzungen der Wirksamkeit gegen Omikron genügen vorhandene Daten. Das ist nun allerdings jene Variante, die gerade im Umlauf ist. Eine Evidenz für eine Impfpflicht ist das nicht.

Karlsruhe erkennt Gefahren, hält sie aber für hinnehmbar

Kurzum: Das BMVg und andere Impfpflicht-Befürworter beschwören einen gegenwärtigen Nutzen der COVID-19-Impfung, den nicht einmal das RKI, auf das sie sich berufen, ansatzweise beziffern kann. Klar ist aber auch: Wenn der Nutzen nicht beziffert werden kann, wird jede Pflichtimpfung zu einem gravierenden ethischen Problem, egal wie hoch das Risiko ist. Es geht immerhin um einen medizinischen Eingriff.

Außer Zweifel steht derweil, dass es ein Risiko für schwere Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen gibt. Das ist auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar. In einer Pressemitteilung zu seinem Beschluss vom 10. Februar, mit dem es einen Eilantrag gegen die am 16. März in Kraft getretene Impfpflicht im Gesundheitswesen abgewiesen hatte, führt das BVerfG Folgendes aus:

"Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können."

Allerdings könnten zur Impfung Verpflichtete hier alternativ den Beruf wechseln, wenn sie diese Gefahr nicht eingehen wollen. Insgesamt befand das höchste deutsche Gericht den Nutzen der Impfung für höher als eine mögliche Gefährdung. Mit der Impfung würden nämlich "vulnerable Gruppen" geschützt. Doch genau diesen Schutz kann niemand, nicht einmal das RKI, genau beziffern.

Menschenleben gegeneinander abwägen?

Doch selbst wenn ein gewisser Schutz vor Weitergabe des Virus durch die derzeit auf dem Markt befindlichen Impfstoffe gegeben wäre, stellt sich letztlich die Frage: Darf der Staat Menschen dazu nötigen oder gar zwingen, eine nicht bezifferbare Gefahr für das eigene Leben hinzunehmen, um (eventuell) andere Menschen zu schützen? Darf er also Menschenleben gegeneinander abwägen? Denn genau dies tut er. In seinem letzten Sicherheitsbericht erklärte das PEI immerhin 85 der bis Jahresende 2021 gemeldeten 2.255 Todesfälle als wahrscheinlich durch die Impfung verursacht.

Vor 16 Jahren, im Februar 2006, verneinten die Bundesverfassungsrichter diese ethische Frage. Damals ging es darum, ob die Bundesregierung im Notfall ein Passagierflugzeug abschießen und damit Menschen töten lassen dürfe, wenn dieses von Terroristen als Waffe benutzt wird, um gegebenenfalls andere bedrohte Menschen zu retten.

Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Nein. Denn der Staat dürfe sich nicht anmaßen, ein Leben als rettenswerter als ein anderes zu betrachten. Dies widerspreche den staatlich zu garantierenden Grundrechten auf Menschenwürde und Leben, so die Verfassungsrichter damals.

In Sachen Impfpflicht dreht jedoch der Wind gerade in eine andere Richtung. Wen es trifft am Ende, ist nur unklarer als bei einem Flugzeugabschuss. Fest steht, dass sich Opfer oder ihre Angehörigen keineswegs auf eine angemessene Entschädigung vom Staat verlassen können. Für sie gibt es keine Anlaufstelle, oft wird ihr mutmaßlicher Impfschaden nicht einmal ernst genommen, geschweige denn als solcher begutachtet, wie der MDR jüngst zu berichten wusste. Impfschäden sind demnach ein Tabuthema; Ethik und Menschenwürde bleiben auf der Strecke.

RT DE bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum. Gastbeiträge und Meinungsartikel müssen nicht die Sichtweise der Redaktion widerspiegeln.

Mehr zum Thema - Schwere Geschütze gegen Omikron? Die Daten geben das nicht her

RT DE bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum. Gastbeiträge und Meinungsartikel müssen nicht die Sichtweise der Redaktion widerspiegeln.

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.