Meinung

Fall Nawalny: Rechtsexperte Heger zum russischen Rechtshilfeersuchen und der deutschen Reaktion

Professor Martin Heger hat den Lehrstuhl für Strafrecht an der Berliner Humboldt-Universität inne und ist seit 2018 Dekan der Juristischen Fakultät. Im Interview erklärt der Rechtsexperte die rechtlichen Rahmenbedingungen der Rechtshilfe aus der Perspektive Deutschlands.
Fall Nawalny: Rechtsexperte Heger zum russischen Rechtshilfeersuchen und der deutschen Reaktion© Martin Heger/Fotograf: Michael Jahn

Warum wurden Ihrer Meinung nach noch keine Beweise der Vergiftung von Nawalny der Öffentlichkeit bzw. der russischen Seite vorgelegt?

Beweise wurden ja wohl vorgelegt an andere Partnerstaaten und an diese internationale Chemiewaffenkommission. In der Tat ist es in Deutschland nicht unbedingt üblich, dass Beweise der Öffentlichkeit präsentiert werden, sondern nur das Ergebnis. Und das Ergebnis wurde ja präsentiert, das heißt, dass man Belege habe für eine Vergiftung. Das heißt aber nicht, dass es normalerweise in Strafverfahren so wäre, dass der Öffentlichkeit diese konkreten Belege auch vorgelegt werden. Da würde es reichen, dass man sagt: "Ein Labor hat bestätigt…" oder meinetwegen "das Labor in Schweden hat bestätigt" usw., dass solche Belege vorliegen". Insofern wäre das für ein deutsches Verfahren völlig normal, was bislang gelaufen ist. Da wird nie ganz konkret gesagt, was da passiert ist, oder der Stoff irgendwie öffentlich ausgebreitet, oder so etwas.

Wieso das an Russland nicht gegeben wurde, das ist eine ein bisschen andere Sache. Einerseits ist das so, dass Deutschland und Russland über das europäische Übereinkommen für Rechtshilfe in Strafsachen verbunden sind und deshalb eigentlich Deutschland Russland in Strafsachen Rechtshilfe leisten sollte. Es gibt ein paar wenige Ausnahmen, aber im Grundsatz wäre das so. Und Rechtshilfe könnte zum Beispiel ein Beweismittel oder ein Beweis sein. Das kann ein Gutachten sein, das kann der Stoff selber sein. Es müsste aber nicht notwendig der Stoff sein, es könnte auch ein Gutachten, zum Beispiel ein deutsches, schwedisches, französisches oder wie auch immer sein – das wäre auch ein Beweismittel, ein Sachverständigengutachten.

Aber unabhängig davon ist es, glaube ich, ein ganz anderes Problem. Und das liegt daran, dass in Russland, zumindest aus meiner Sicht, nicht klar ist, ob überhaupt ein Strafverfahren läuft. Die Erklärungen, die Russland dazu abgegeben hat, waren ja bislang: "Es gab keine Vergiftung, also keine Straftat, also ermitteln wir nicht." Und das ist in der Tat ein Problem, denn Rechtshilfe schuldet man sich in Strafsachen. Das heißt: Wenn ein Land ermittelt, kann es auf Rechthilfe der anderen Länder bauen. Wenn es gar nicht ermittelt, weil es sagt: "Da gibt es kein Anhaltspunkt dafür", dann gibt es auch keinen Grund, dass man für diese Nichtermittlungen Rechtshilfe in Strafsachen leistet, weil es ja gar nicht um eine Strafsache geht aus russischer Sicht. Aus deutscher Sicht schon, und dafür wird es vielleicht verwendet.

Aber für Deutschland stellt sich ein anderes Problem: Dass es immer noch offen ist, ob Herr Nawalny hier in Deutschland Folgen der Straftat davongetragen hat, also Verletzungsfolgen. Wenn er wieder voll fit wird, das kann durchaus sein, dann ist das deutsche Strafrecht nicht einschlägig, und dann kann die Staatsanwaltschaft in Deutschland auch kein Strafverfahren machen. Aber sie sammelt jetzt schon die Beweise für ein mögliches Strafverfahren, und es kann ja sein, dass zum Beispiel Herr Nawalny am Ende des Tages, also meinetwegen, wenn er die Charité verlässt, noch immer gesundheitliche Schäden hat. Und wenn das so ist, dann könnte Deutschland ein Strafverfahren machen.

Sie meinen, dass Deutschland Beweise mit Russland teilen könnte, nur nachdem Russland ein Strafverfahren einleitet. Die russischen Ärzte geben jedoch an, keine Beweise für eine Vergiftung gefunden zu haben, also auch nicht für eine Straftat. Deshalb bat man Berlin, die vorhandenen Beweise offenzulegen. Russland gibt außerdem an, dass die Umstände um Nawalnys Zustand aktuell untersucht werden (Durchführung der so genannten Voruntersuchung). Warum kann Deutschland auf dieser Grundlage keine Kooperation leisten?

Wenn die Voruntersuchung ein Ermittlungsverfahren dahingehend ist, ob eine Anklage erhoben wird oder nicht, ist es wohl in meinem Sinne ein bereits laufendes Strafverfahren, innerhalb dessen dann auch Rechtshilfe geleistet wird. Solange von russischer Seite freilich gesagt wird, es habe keine Vergiftung bzw. keinen Angriff auf Nawalnys Gesundheit in Russland gegeben, wäre es kein echtes Verfahren, sondern ein fake trial, weil ein Verfahren ergebnisoffen sein muss (und nicht nur den Anschein von Ermittlungen trotz eines bereits feststehenden Ergebnisses geben kann).

Russland sagt, es könne keine strafrechtlichen Ermittlungen auf der Grundlage einer bloßen Erklärung eines anderen Landes einleiten. Könnte Deutschland dies? Wäre Deutschland in einem anzunehmenden Fall bereit, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ein anderes Land behaupten würde, dass auf deutschem Boden eine kriminelle Handlung stattgefunden hat, ohne dieser Erklärung ausreichende Beweise beizufügen?

In Deutschland kommt es darauf an, ob der Verdacht einer Straftat, für die deutsches Strafrecht anwendbar ist, vorliegt. Dieser kann sich natürlich auch auf amtliche oder sogar private öffentliche Erklärungen im Ausland stützen. Für den späteren Prozess vor Gericht bräuchte man dann natürlich mehr; aber für die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reicht das allemal.

Können Sie einschätzen, welche kooperativen Schritte die deutsche Seite von den russischen Offiziellen erwartet? Was könnten die konkreten Forderungen sein?

Wenn Russland sagt: "Wir haben inzwischen ein Strafverfahren eröffnet und unsere Rechtshilfeanträge oder auch ein neuer Rechtshilfeantrag auf Übergabe von Beweismittel zielt auf die Unterstützung dieses Strafverfahrens und Beweise dafür", dann müsste Deutschland das tatsächlich prüfen und überprüfen, welche Beweise man unter Umständen herausgeben kann. Das ist nicht ganz einfach, aber was man sicher geben könnte, da hätte ich keinen großen Bedenken, wären die ganzen Sachverständigengutachten. Ob man die Substanz dorthin gibt, und was man sonst noch gibt, ob man etwa persönliche Daten über Herrn Nawalny weitergibt, zum Beispiel seinen aktuellen Gesundheitszustand, das kann ich nicht sagen. Das sind auch Dinge, die auch zum Beispiel höchstpersönliche Daten betreffen usw., die letztlich auch Herrn Nawalny angehen, das ist jetzt eine Sache, da muss man unter Umstände auch ihn fragen, ob er einverstanden ist usw. Genauso kann die Bundesregierung im Moment nicht ohne weiteres in der Charité alle Unterlagen beschlagnahmen, um da zu gucken, was es an medizinischen Erklärungen etwa von Ärzten gibt. Das wäre denkbar, da bräuchte man aber einen richterlichen Beschluss usw. Das ist alles nicht ganz einfach.

Es kommt darauf an, ich denke mir, einige Beweismittel kann man rausgeben (zum Beispiel was die sachverständige Einschätzung des Gifts anbetrifft), bei den anderen höchstpersönlichen Daten etc. müsste man abwarten. Was man macht, ist auch das Gleiche wie mit der Wasserflasche: Ob man da diese übergibt, oder ob man ein Untersuchungsergebnis der Flache übergibt, oder wie auch immer, das sind alles Dinge, die man im Einzelfall prüfen muss. Aber im Prinzip wäre es dann möglich und für jeden Punkt zu prüfen, "was übergebe ich, übergebe ich die Sache, übergebe ich nur eine Begutachtung, lass ich vielleicht Staatsanwälte hier einreisen und die Beweise selbst in Augenschein nehmen", das wäre auch eine Möglichkeit der Rechtshilfe. "Lass ich die Staatsanwälte etwa mit Herrn Nawalny hier sprechen usw."

Alles das wäre möglich, aber es würde eben voraussetzen, dass es ein Strafverfahren gibt, und dass man dann konkret überlegt, welche Beweismittel man der russischen Seite gibt. Ich bin ja durchaus dafür, dass man das Verfahren dort unterstützt, aber natürlich nur, wenn es ein ehrliches und überhaupt ein Strafverfahren gibt. Und solange es das nicht gibt, kann man nichts unterstützen.

Das Justizministerium antwortete auf unsere Frage, innerhalb welcher Frist nach Russlands zweitem Rechtshilfegesuch Informationen über die Vergiftung von Alexei Nawalny ausgetauscht werden können wie folgt:

"Die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Russischen Föderation findet auf der Grundlage des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens von 1959 und der Zusatzprotokolle statt. Weitere rechtliche Grundlagen in Deutschland sind insbesondere das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die Strafprozessordnung. Aufgrund dieser rechtlichen Voraussetzungen werden Rechtshilfeersuchen geprüft und bearbeitet."

Setzt diese Erklärung eine Frist voraus, innerhalb dessen Russland auf eine Antwort hoffen kann?

Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens ist Rechtshilfe möglichst binnen kürzester Frist zu leisten. Allerdings gibt es hierfür – anders als im EU-Recht (z.B. max. 60 Tage für einen Europäischen Haftbefehl) – keine konkreten Vorgaben. Die Sache darf also durch den angerufenen Staat (hier Deutschland) nicht unbearbeitet einfach auf die lange Bank geschoben werden. Allerdings muss auch nicht an einem ganz bestimmten Termin eine abschließende Antwort erfolgen.

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