Deutschland

Zur Stärkung der "Bürgernähe": Bundesgericht bestätigt Kennzeichnungspflicht für Polizisten

Generalverdacht gegen Polizisten oder Transparenz des Staatsapparates – eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten ist sehr umstritten. Nun hat sie das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig eingestuft. Sie stärke die Bürgernähe und Transparenz der Polizeiarbeit.
Zur Stärkung der "Bürgernähe": Bundesgericht bestätigt Kennzeichnungspflicht für PolizistenQuelle: Reuters

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten als rechtmäßig eingestuft. Die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes oder einer Nummer greife zwar in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beamten ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Geklagt hatten zwei Polizisten – eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister – aus Brandenburg, wo die Kennzeichnungspflicht seit dem 1. Januar 2013 gilt.

Sie ist im Polizeigesetz des Landes verankert. Vollzugsbedienstete müssen demnach ein Namensschild tragen, Kräfte in sogenannten geschlossenen Einheiten wie der Bereitschaftspolizei eine Nummer, anhand derer sie eindeutig identifiziert werden können.

Problem seien laut Kläger heikle Einsätze – Polizisten würden ständig mit Handys gefilmt und fotografiert

Beide Kläger sagten in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich, dass sie wegen der Namensschilder um ihre Sicherheit und die ihrer Familien fürchteten. "Es geht nicht darum, dass wir verhindern wollen, wenn es einen Anlass dafür gibt, im Nachhinein identifizierbar zu sein", sagte die Beamtin. Das Problem seien heikle Einsätze. Heutzutage würden Polizisten ständig mit Handys gefilmt und fotografiert.

Wenn man einen Namen hat, der nicht Müller, Meier, Schulze oder Lehmann ist, dann ist das alles sehr leicht nachzuvollziehen", so die Polizistin.

An ihrem Privatauto sei schon der Spiegel abgetreten worden. Allerdings sei es kaum zu beweisen, dass es da einen Zusammenhang mit dem Namensschild im Dienst gibt.

Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und Transparenz der Polizeiarbeit, erklärte das Gericht nun. Zum anderen gewährleiste sie eine leichtere Aufklärbarkeit bei illegalem Handeln von Polizisten. Viele Beamte sehen sich dagegen einem unberechtigten Misstrauen und einem Generalverdacht ausgesetzt.

Eine Kennzeichnungspflicht gibt es in einer ganzen Reihe von Bundesländern, darunter Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Unterschiedlich sind dabei die Regelungen, ob es Namensschilder und/oder Nummern für Einheiten bei Großeinsätzen sind. In Nordrhein-Westfalen schafften CDU und FDP die von ihrer rot-grünen Vorgängerregierung eingeführte Pflicht mit der Begründung "unnötig und überflüssig" wieder ab.

Gericht: "Gefährdungen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Berufsgruppen im öffentlichen Dienst"

Mit ihrem Urteil bestätigten die Bundesrichter die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, die beide die Klage bereits abgewiesen hatten.

Das OVG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass sich die von den Beamten befürchteten Gefährdungen nicht wesentlich von denen anderer Berufsgruppen im öffentlichen Dienst – etwa Mitarbeiter von Jugendämtern, Jobcentern oder Sozialbehörden – unterscheiden. Im Übrigen muss jedem Polizeibeamten bereits in dem Moment, in welchem er den Beruf ergreift, bewusst sein, dass hiermit gewisse unvermeidbare Gefährdungen für sich und sein privates Umfeld verbunden sein können", hieß es beim OVG.

Die Gewerkschaft der Polizei (GDP), die die Kläger unterstützt hat, lehnt die Kennzeichnungspflicht weiter ab. Transparenz sei auch so gegeben, eventuelle Straftaten von Polizisten würden in einem ganz normalen Ermittlungsverfahren aufgeklärt. Man werde jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, ob man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlege, sagte der Brandenburger Gewerkschaftssekretär Michael Peckmann.

Mehr zum Thema – Berlin: Polizeieinsatz gegen Obdachlose sorgt für Empörung

(rt deutsch/dpa)

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.