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Urteil: AfD kann mit 30 Listenkandidaten zur Wahl in Sachsen antreten

Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat entschieden, dass die AfD in Sachsen mit 30 Listenkandidaten bei der Wahl antreten kann. Diese hatte unter anderem das Wahlverfahren geändert. Das Urteil ist ein Teilerfolg für die Partei, die sich aber mehr erhofft hatte.
Urteil: AfD kann mit 30 Listenkandidaten zur Wahl in Sachsen antreten

Die AfD in Sachsen darf nur mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag endgültig. Damit geht die AfD zwar mit weniger Kandidaten ins Rennen als geplant – ursprünglich hatte die Landesliste 61 Plätze umfasst. Auf der anderen Seite bedeutet das Urteil einen Teilerfolg für die Partei, denn der Landeswahlausschuss hatte Anfang Juli wegen Formfehlern nur 18 Kandidaten zugelassen.

Die AfD kündigte dennoch eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des neuen Landtages an. Zudem will die AfD Strafanzeigen stellen und einen Untersuchungsausschuss im Landtag beantragen.

Die Entscheidung des Wahlausschusses zur Streichung der Listenplätze 19 bis 30 sei nicht mit den sächsischen Wahlgesetzen vereinbar, begründeten die Verfassungsrichter ihr Urteil. Sie sahen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Landtagswahl benachteiligt.

Die Streichung der Plätze 31 bis 61 sei hingegen vertretbar. Diesbezügliche Verfassungsbeschwerden seien "nicht statthaft". Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt.

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Der Landeswahlausschuss hatte die ursprünglich 61 Bewerber umfassende Liste Anfang Juli aus formalen Gründen auf 18 Kandidaten gekürzt. Dabei wurde vor allem moniert, dass die AfD auf zwei getrennten Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern ihre Kandidaten aufstellte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Bewerber wurden per Einzelwahl bestimmt, der Rest in einem Blockwahlverfahren. Damit sah der Landeswahlausschuss die Chancengleichheit nicht gewährleistet. Die AfD legte dagegen Verfassungsbeschwerden ein.

Die Auswirkungen auf den neuen Landtag sind noch unklar. Landesparteichef Jörg Urban geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass die AfD in Sachsen auf 30 Prozent der Zweitstimmen kommt. In Umfragen liegt sie derzeit bei 25 bis 26 Prozent. Wie viele Sitze im Landtag das ausmachen würde, steht allerdings erst am Wahlabend fest. Sollte die AfD mehr als die Hälfte der 60 Direktmandate gewinnen, könnten am Ende auch mehr als 30 Kandidaten in den Landtag einziehen. Unter anderen Umständen könnte die Partei aber auch weniger Mandate bekommen, als ihr rechnerisch nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden.

Urban kündigte an, zusätzlich zur Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss einen Untersuchungsausschuss zu beantragen, um den "bewussten Rechtsbruch" aufzuklären. Die AfD könne selbstverständlich erst dann zufrieden sein, wenn alle Listenplätze zugelassen seien. Einen neuerlichen Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus. Die Richter in Karlsruhe hatten das Ansinnen schon beim ersten Mal zurückgewiesen.

AfD-Bundesvorsitzender Jörg Meuthen warf der Landeswahlleiterin vor, sie habe "durch ihr nachweislich falsches Handeln zum Nachteil der AfD" das Ansehen der Demokratie in Sachsen beschädigt. "Nun ist auch höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Landeswahlausschuss die AfD rechtlich falsch behandelt hat", sagte er.

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Die sächsische AfD will sich zudem noch mit anderen Mitteln gegen das Votum des Wahlausschusses wehren. So will sie nach eigenem Bekunden Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen die Landeswahlleiterin und die Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss stellen, die den Beschluss mitgetragen hatten. In dem Gremium sitzen Vertreter von CDU, Linken, SPD und AfD.

Vor den Wahlen wäre theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe möglich gewesen. Allerdings hat das Gericht eine Beschwerde der AfD in dem Fall bereits abgewiesen, die Erfolgsaussichten wären eher gering. Am Freitag erklärte die AfD bereits ihren Verzicht auf einen nochmaligen Gang nach Karlsruhe.

Nach den Landtagswahlen besteht die Möglichkeit auf ein Wahlprüfungsverfahren. Davon will die AfD Gebrauch machen. Sollte die Überprüfung in diesem Gremium Fehler ergeben, könnte das in letzter Konsequenz sogar zu einer Neuwahl führen. Bei bisherigen Beschweren vorangegangener Landtagswahlen war das aber noch nicht der Fall.

Beschwerden beim Wahlprüfungsausschuss des Landtages sind nach einer Wahl nicht unüblich. Auch in der vergangenen Legislaturperiode war das so. Der schwerwiegendste Fall betraf die AfD. Sie hatte zwei Mitglieder noch vor der Wahl selbst von der Landesliste gestrichen. Die Betroffenen legten Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss ein. Die Überprüfung zog sich drei Jahre hin. 

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(dpa/ rt deutsch)

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