Deutschland

Jahrelang getrickst: Bundessozialgericht kippt Mietbeihilfe-Kappung mehrerer Jobcenter

Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe leiden unter zu niedrigen Mietbeihilfen. Grund sind Kommunen, die ihre im Werte steigenden Mieten nicht anpassen und schummeln. Für einige Jobcenter in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hat das Bundessozialgericht das jetzt gestoppt.
Jahrelang getrickst: Bundessozialgericht kippt Mietbeihilfe-Kappung mehrerer JobcenterQuelle: www.globallookpress.com

von Susan Bonath

Die Mieten in Deutschland explodieren. Doch bei den Wohnkosten spart die Bundesagentur für Arbeit (BA) besonders kräftig. Laut ihrer eigenen Statistik verwehrte sie Hartz-IV-Beziehern in den vergangenen Jahren insgesamt über 50 Millionen Euro ihrer tatsächlichen Wohnkosten – und zwar pro Monat. Das heißt: Unter den rund 600.000 Betroffenen musste jeder fünfte Haushalt im Leistungsbezug im Schnitt 80 Euro zum mickrigen Regelsatz zuzahlen.

Schuld sind teils realitätsfern niedrige Mietobergrenzen für Menschen mit Sozialhilfe- oder Hartz-IV-Bezügen. Und verantwortlich dafür sind die Kommunen. Vier Konzepte für Mietobergrenzen hat nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel vergangene Woche für rechtswidrig befunden und gekippt. Sie alle stammen von der Hamburger Firma "Analyse & Konzepte", die übrigens damit ihr Geld verdient.

Hamburger Unternehmen hilft beim Drücken der Kosten

Der Streit um zu niedrige Mietobergrenzen grassiert seit langem. Nicht übernommene Wohnkosten sind mit die häufigsten Gründe für Klagen an Sozialgerichten. Hintergrund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff im Sozialgesetz. Dort heißt es, die Jobcenter sollen "angemessene" Kosten für die Unterkunft übernehmen.

Was "angemessen" ist, legen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst fest, schon seit Jahren. Dabei orientieren sie sich wohl vor allem an ihrer eigenen Kassenlage. Seit 2009 urteilte das BSG mehrfach, dass die Kommunen im Zweifelsfall die nach Mietstufen gestaffelten und den Landkreisen zugeordneten Mietobergrenzen im Wohngeldgesetz inklusive eines Aufschlages von zehn Prozent zugrunde legen sollen. Tun sie das nicht, müssen sie es mit einem sogenannten "schlüssigen Konzept" gut begründen. 

An diesen Konzepten verdient sich unter anderem die Firma "Analyse & Konzepte" mit Sitz in Hamburg jeweils eine fünfstellige Summe. Offenbar nimmt sie das mutmaßliche Ansinnen ihrer Auftraggeber, die Sätze so weit wie möglich zu drücken, über alle Maßen ernst. Zahlreiche Konzepte gerade dieses Unternehmens haben einschlägige Sozialgerichte im Laufe der Jahre schon gekippt. 

Langer Weg durch die Gerichtsinstanzen 

Die Folge: Die Kommunen ließen neue Analysen mit kaum höheren Sätzen erstellen, gegen die wieder erst geklagt werden muss. Und das kann bekanntlich dauern: In den vorliegenden Fällen dauerte der Weg bis in die höchste Instanz nach Kassel etwa acht Jahre. 

Geklagt hatten Betroffene aus den Landkreisen Börde, Harz und Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt sowie aus dem Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein. In einem weiteren Fall aus Nienburg in Niedersachsen hatten die Vorinstanzen das Mietkonzept bereits gekippt; das Jobcenter hatte vor der Verhandlung seine Sprungrevision zum BSG zurückgezogen und rechtzeitig selbst noch eingelenkt. Das Fazit: Die beklagten Jobcenter haben teils seit 2011 geschummelt, um die Kosten der Unterkunft zu Lasten der Leistungsbezieher zu drücken. 

Konkret bemängelten die Richter die Berechnungsgrundlagen. Die teils sehr großen und ländlichen Kreise hätten nur einen sogenannten Vergleichsraum für die Wohnkosten gebildet, obwohl die Mieten in den Regionen sehr unterschiedlich seien. Letzteres Problem hätten sie rechtswidrig gelöst, indem sie trotzdem mehrere Mietobergrenzen nach selbst definierten "Wohnungsmarkttypen" festgelegt haben. 

Betroffene müssen in schlechten Wohnungen ausharren 

Mit diesem Trick verhindern Jobcenter, dass Leistungsbezieher innerhalb das Landkreises in eine teurere Region umziehen dürfen. Das Gesetz regelt nämlich, dass innerhalb eines Vergleichsraums die Miete der neuen Wohnung nicht die der alten übersteigen darf. Ist dies doch der Fall, muss das Amt die Mehrkosten nicht übernehmen. Nur wenn sie in einen anderen Vergleichsraum ziehen, etwa wegen eines Jobs, müssten die Ämter dortige Mietobergrenzen anerkennen. Schon angesichts der generell steigenden Mieten erscheint diese Praxis absurd. Kritiker mahnen, dass Betroffene damit gezwungen würden, in sehr schlechten, etwa sogar feuchten und schimmeligen Wohnungen auszuharren. 

Das BSG hat nun die Fälle an die Vorinstanzen, die Landessozialgerichte zurückverwiesen. Diese müssten den beklagten Jobcentern die Gelegenheit geben, neue Konzepte vorzulegen. Laut früherer Rechtsprechung müssten die Jobcenter bis dahin eigentlich höhere Kosten bei allen Leistungsbeziehern übernehmen und sich dabei an den Mietstufen im Wohngeldgesetz orientieren. Da diese weitaus höher liegen, werden sie das wohl nicht tun. 

Obergrenzen weitaus niedriger als Mietstufen beim Wohngeld 

Dazu ein konkretes Beispiel: Das beklagte Jobcenter Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt erlaubt einem Alleinstehenden in der Kreisstadt Schönebeck aktuell eine maximale Bruttokaltmiete von 270 Euro, gesplittet in 219 Euro netto kalt und 51 Euro Betriebskosten. Laut Wohngeldgesetz gilt in Schönebeck die Mietstufe 2. Diese ermöglicht es Alleinstehenden allerdings, bis zu einer Bruttokaltmiete von 351 Euro Wohngeld zu beziehen. Der Unterschied beträgt also 81 Euro. Bei zwei Personen liegt die Differenz zwischen Jobcenter-Richtlinie und Wohngeldtabelle bereits bei 106 Euro, bei Vier-Personen-Haushalten sogar bei knapp 200 Euro.

Ebenso verhält es sich in den anderen beklagten Kommunen. In der Börde-Kreisstadt Haldensleben etwa liegen die kommunalen Obergrenzen je nach Haushaltsgröße mit 61 bis 126 Euro unterhalb der Wohngeldrichtlinien für die Bruttokaltmiete. Auch in Halberstadt im Harz beträgt die Differenz 60 bis rund 200 Euro. Und in Bad Segeberg liegt der Unterschied bei 24 bis 124 Euro. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Mietstufen im Wohngeldgesetz 2017 wegen zu niedriger "Höchstpreise" angehoben wurden.

Differenz zwischen tatsächlichen und bezahlten Wohnkosten wächst 

Der Sozialwissenschaftler Stefan Sell beklagt in seinem Blog "aktuelle-sozialpolitik.de", dass kommunale Jobcenter tendenziell immer höhere Summen bei Erwerbslosen und Aufstockern im Hartz-IV-Bezug auf diese Weise einsparen. Von 2016 auf 2017 stieg die Summe der im gesamten Jahr verweigerten Wohnkosten um 25 Millionen auf 627 Millionen Euro, obwohl sogar die Zahl der betroffenen Haushalte um mehrere  Hunderttausend gesunken war. Sell konstatiert in seinem Artikel: 

Zum einen sind die seitens der Jobcenter übernahmefähigen Kosten gedeckelt (und das oftmals unrealistisch niedrig im Kontext der lokalen Wohnungsmärkte), zum anderen aber läuft der Hinweis, durch einen Umzug in eine billigere Bleibe die Kosten wieder voll erstattet zu bekommen, angesichts des eklatanten Mangels auf der Angebotsseite ins Nirwana.

Der Wissenschaftler betonte, dass das BSG mit seiner aktuellen Rechtsprechung bezüglich der Angemessenheit von Wohnkosten einer seit Jahren konstanten Linie folgt. Unterdessen aber habe das Bundesverfassungsgericht schon mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

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