Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Abschiebung von tunesischem Gefährder ist rechtmäßig

Klage erfolglos. Weil er ein "Gefährder" ist, so urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ist die Abschiebung des Tunesiers Saidani aus Deutschland rechtmäßig. Auch die Möglichkeit einer drohenden Todesstrafe ist kein Argument mehr.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Abschiebung von tunesischem Gefährder ist rechtmäßigQuelle: Reuters © Vincent Kessler

Der Tunesier Haykel Ben Khemais Saidani, 1980 geboren, lebte in Frankfurt am Main und wurde durch seine Mitgliedschaft beim "Islamischen Staat" als Gefährder eingestuft. Am 1. August 2017 entschied das Innenministerium Hessens die unmittelbare Abschiebung Saidanis.

Saidani versuchte, die Abschiebung vor Gericht zu verhindern. Der Bundesgerichtshof lehnte Sofortmaßnahmen ab. Das Gericht zog bei dem Entscheid in Betracht, dass Saidani in Tunesien die Todesstrafe oder eine lebenslange Haft drohen könnten, aber nach Rücksprache mit den tunesischen Behörden drohe dies dem Kläger nicht. Sollte ein tunesisches Gericht ihn zum Tode verurteilen, so würde dieses Urteil durch eine übliche Begnadigung des Präsidenten in eine lebenslange Haft umgewandelt werden. Nach 15 Jahren könnte Saidani dann um frühzeitige Entlassung bitten.

Aus einer Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 27. September 2018 geht hervor, dass der EGMR das deutsche Urteil bestätigte. Die Einstufung als Gefährder Saidanis durch seine Aktivitäten beim "Islamischen Staat" ist richtig und damit auch folglich seine Abschiebung. Die Argumente des Klägers, dass ihm in Tunesien die Todesstrafe drohe und sich diese nicht in eine lebenslange Haft umwandeln lassen könnte, welche sich letztlich reduzieren ließe, wies der zurück. Drei Richter entschieden in diesem Fall. 

Der CSU-Politiker Volker Ulrich schrieb auf Twitter zu dem Urteil: 

Nach deutschem Recht erlaubt Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes Personen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit, "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Erstmalig fand der Paragraf nach dem Attentat auf den Breitscheidplatz Anwendung. Zwei Islamisten, die während einer Razzia gefasst wurden, wurden abgeschoben. 2015 wurden 17 Tunesier aus Deutschland abgeschoben, 2016 stieg diese Zahl auf 116, und im letzten Jahr waren es 251 Personen.

Die steigenden Zahlen sind auch auf die Verhandlungen des ehemaligen deutschen Innenministers Thomas de Maizière mit den Regierungen der Maghreb-Staaten zurückzuführen. Der bekannteste und noch nicht geklärte Fall ist der des Tunesiers Sami A. Der mutmaßliche Islamist wurde im Juli nach Tunesien abgeschoben, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dies untersagt hatte. Das Verwaltungsgericht fordert jetzt die Stadt Bochum auf, Sami A. einen Notreiseausweis über die deutsche Botschaft in Tunis zu beschaffen, damit Sami A. nach Deutschland zurückkehren kann. 

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