Deutschland

Ab Januar 50 Euro mehr – Bürgergeld statt Hartz IV

Arbeitsminister Hubertus Heil hat einen Vorschlag für die Höhe und die Berechnung des Bürgergelds veröffentlicht, das ab 2023 die bisherige Sozialleistung Hartz IV ersetzen soll. Wesentliche Unterschiede sind die Höhe des erlaubten Eigenvermögens und verringerte Sanktionen.
Ab Januar 50 Euro mehr – Bürgergeld statt Hartz IVQuelle: www.globallookpress.com © www.imago-images.de

Ab Januar 2023 soll aus dem bisherigen Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV, das sogenannte Bürgergeld werden.

Aber worin unterscheidet sich das neue Bürgergeld vom bisherigen Hartz IV?

Laut einem Beitrag des Wirtschaftsdiensts geht es bei der Namensänderung auch um eine Imageaufbesserung der staatlichen Unterstützungsleistung:

"Mit dem 'Bürgergeld' unternimmt die Ampelkoalition einen erneuten Versuch, die Grundsicherung für Arbeitssuchende vom ungeliebten inoffiziellen Namen 'Hartz IV' zu lösen. Angesichts des negativen Images erscheint dies nachvollziehbar. Aber die Grundsicherung soll nicht nur einen neuen Namen bekommen. Im Koalitionsvertrag werden auch inhaltliche Änderungen in Aussicht gestellt – wenngleich vieles noch im Ungefähren bleibt."

Eine wesentliche Änderung besteht allerdings laut Koalitionsvertrag darin, dass dem Antragsteller in den ersten beiden Jahren das eigene Vermögen nicht angerechnet und die Angemessenheit der Unterkunft nicht in Frage gestellt werde. Das heißt, in einer Einkommensnotlage bekäme man das Bürgergeld unabhängig von der Höhe des eigenen Vermögens und unabhängig von der Größe und Beschaffenheit der Unterkunft, während ALG II bzw. Hartz IV nur bewilligt wurde, wenn man als Antragssteller nicht mehr als ein festgelegtes Vermögen sein Eigen nannte. Außerdem soll das Schonvermögen dauerhaft erhöht werden.

Ursprünglich hatte man mit der vereinfachten Antragstellung laut Wirtschaftsdienst auch die Jobcenter bei ihrer Arbeit der Vermögensprüfung entlasten wollen. Mit Beginn der Pandemie und den Lockdownmaßnahmen hatte man mit erhöhtem Antragsaufkommen gerechnet. Aus diesem Grund war auch schon zu Beginn der Corona-Krise die Antragstellungen für die Sozialhilfe erleichtert worden. Es habe sich aber herausgestellt, dass die Anträge sich bis auf einen kurzen Anstieg in den beiden Pandemiewintern sich schnell wieder auf das Vorpandemieniveau einpendelten.  

Das Bürgergeld unterscheide sich zum einen durch Änderungen bei den Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher, erläutert der Wirtschaftsdienst die die neue Sozialleistung. Zwar betone der Koalitionsvertrag weiterhin die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Integration in Beschäftigung. Andererseits solle bei dem neuen Bürgergeld für ein Jahr ein noch unklar formuliertes "Moratorium" für die Sanktionen in Kraft treten, die bislang bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eintraten.

Schon jetzt würden die (Straf-)Sanktionen, also die Kürzungen der Sozialleistungen, bei Verletzung der "Mitwirkungspflicht" nur noch in abgeschwächter Form umgesetzt. Dabei sollten die Sanktionen die Antragsteller motivieren, schnell wieder eine Arbeit aufzunehmen:

"Sanktionen entfalten bei den Betroffenen durch eine im Schnitt beschleunigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit intendierte Wirkungen", zitieren die Wirtschaftsnachrichten  dazu aus einer Forschungsarbeit.

Schließlich wurde in der Koalitionsvereinbarung zum Bürgergeld auch die Änderung des Erwerbsfreibetrags geplant – sprich, wie viel Geld man als Sozialleistungsempfänger dazuverdienen darf, ohne dass einem die Leistung gekürzt wird. Bisher durfte man als Hartz-IV-Empfänger von einem Zusatzverdienst zwischen 100 und 1.000 Euro 20 Prozent behalten, 80 Prozent des Verdienstes musste man an das Sozialamt abführen. Diesbezüglich sollen laut Koalitionsvertrag die Zusatzverdienstmöglichkeiten verbessert werden, auch um einen höheren Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen.

Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland liegt nun ein Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil über die Höhe des Regelsatzes vor, der ab Januar 2023 für einen alleinstehenden Erwachsenen vorgesehen sei: 502 Euro pro Monat. Der Bürgergeldbetrag wäre somit 53 Euro höher als der aktuelle Hartz-IV-Betrag.

Für volljährige Partner gäbe es beim Bürgergeld einen Regelsatz von 451 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren 348 Euro und für Kleinkinder bis fünf Jahren 318 Euro.

Zudem soll laut Heil zukünftig bei der Berechnung weiterer Erhöhungen neben dem bisherigen Mischindex bei der Hartz-IV-Leistungsberechung aus 30 Prozent Lohnentwicklung und 70 Prozent Preisentwicklung beim Bürgergeld auch die zu erwartende jährliche Inflation einbezogen werden.

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