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Coronabedingte Betriebsschließungen: Klagewelle gegen zahlungsunwillige Versicherungen ist am Laufen

Deutschlandweit laufen hunderte Klagen von Wirten gegen Versicherungen, weil sie trotz einer Police gegen Betriebsschließungen kein Geld bekamen. Jetzt sprach ein Münchener Gericht einem Gastwirt die geforderte Millionensumme zu. RT Deutsch sprach mit einem Anwalt darüber.
Coronabedingte Betriebsschließungen: Klagewelle gegen zahlungsunwillige Versicherungen ist am Laufen

Gegen zahlungsunwillige Versicherungen läuft derzeit in ganz Deutschland eine Corona-Klagewelle. Obwohl sich zahlreiche Gastronomen gegen Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes versichert glaubten, bekamen sie kein Geld. Das Münchner Landgericht hat nun erstmals einem klagenden Gastwirt die geforderte Millionensumme zugesprochen. Laut Urteil muss die beklagte Versicherungskammer die Kosten von 30 Tagen coronabedingter Betriebsschließung an den Pächter des Münchner Augustinerkellers zahlen – exakt 1,014 Millionen Euro.

Hunderte ähnlicher Klagen gegen mehrere Versicherungen sind bundesweit anhängig. Darüber, was dieses Urteil etwa für andere Wirte bedeuten könnte, sprach RT Deutsch mit Björn Jöhnke, einem Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass die Versicherungen im Falle einer coronabedingten Betriebsschließung Firmen unter die Arme greifen?

Es müssen dazu grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Bezüglich der vereinbarten Klauseln in Bezug auf die Betriebsschließungsversicherung ergeben sich sehr viele Unterschiede am Versicherungsmarkt. Je nachdem welche Versicherung gewählt wurde, ergeben sich auch noch unterschiedliche Vertragsstände, da sich die Versicherungsbedingungen über die Jahre hinweg geändert haben. Aus diesem Grunde kann man – juristisch gesehen – keine pauschale Aussage zu den vertraglichen Voraussetzungen machen.

Grundsätzlich ist es so, dass die Versicherungen zur Leistung verpflichtet sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.

Muss in jedem Vertrag explizit stehen, dass die Versicherung für den Fall der COVID-19-Pandemie greift oder reicht die Pandemie-Klausel aus?

Genau das ist ja das rechtliche Problem, weswegen viele Gerichte aktuell bemüht werden. In den Versicherungsbedingungen ist COVID-19/SARS-CoV-2 gerade nicht geregelt. Es wird in den meisten Versicherungsbedingungen Bezug genommen auf das IfSG und meist ein Beispielkatalog an Krankheiten und Krankheitserreger genannt. Die rechtliche Frage ist nun, ob COVID-19/SARS-CoV-2 in die Versicherungsbedingungen hineinzulesen ist. Diese Frage beantworten gerade die Gerichte.

Handelt es sich bei diesem Urteil um einen Einzelfall oder ist jetzt mit einer Klagewelle zu rechnen?

Grundsätzlich handelt es sich immer um Einzelfälle, da es im deutschen Recht kein Sammelklageprinzip gibt und Zivilrechtsfälle und Entscheidungen nur inter partes wirken. Demnach müsste grundsätzlich jeder selbst klagen und seine eigenen Ansprüche verfolgen. Mit dem aktuellen Urteil hat das Landgericht natürlich eine äußerst günstige Grundlage für versicherte Betriebe geschaffen, in ähnlich gelagerten Fällen auch Recht zu bekommen. Die beklagte Versicherung war hier die Versicherungskammer Bayern, die zur Leistung verurteilt wurde. Versicherungsnehmer mit ähnlichem Bedingungswerk haben damit sehr gute Aussichten, auch Versicherungsleistungen zu erhalten. Bisher gibt es auch schon einige Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen, wie etwa in Mannheim oder in Hamm.

Gibt es momentan viele Klagen, die sich gegen die Versicherungskammern in Bezug auf Corona richten?

Ja, insgesamt ist die Klagewelle bereits am Laufen. Das Landgericht München gibt selbst an, noch über 80 Betriebsschließungsfälle verhandeln zu müssen. Da im Versicherungsrecht grundsätzlich am Ort des Versicherungsnehmers, als auch am Ort des Versicherers geklagt werden kann, ist davon auszugehen, das aktuell sehr viele Gerichte bundesweit auch sehr viele Betriebsschließungsfälle zu entscheiden haben. Gerade auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt eine hohe Anzahl an versicherten Betrieben, zum Beispiel Hotels oder Gastronomie, die ihre Ansprüche auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich verfolgen. Es dürfte demnach noch mit vielen weiteren gerichtlichen Entscheidungen zu rechnen sein.

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