Deutschland

Verfassungsgericht erklärt Polizeiaktion gegen Abgeordneten der Linken für rechtswidrig

Im September 2018 besuchte der türkische Präsident Erdoğan die Bundesrepublik. Um möglichem Ärger vorzubeugen, entfernten Polizeikräfte im Büro des linken Abgeordneten Michel Brandt Ausdrucke der kurdischen Flagge. Das war verfassungswidrig, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Verfassungsgericht erklärt Polizeiaktion gegen Abgeordneten der Linken für rechtswidrig© Facebook/Michel Brandt

Das Eindringen von Polizisten in das Büro des Linken-Bundestagsabgeordneten Michel Brandt im September 2018 war verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 9. Juni. Der Bundestag, vertreten durch den Parlamentspräsidenten Wolfgang Schäuble (CDU), habe den Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 des Grundgesetzes verletzt. (2 BvE 2/19)

An Brandts Bürofenstern hingen während eines Besuchs des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan DIN A4 große Ausdrucke einer Kurdistan-Flagge sowie eines Wimpels der kurdischen Verteidigungseinheiten YPG. Brandt war nicht im Büro, Polizisten gelangten mit einem Zentralschlüssel hinein und entfernten die Ausdrucke. Die Bundestagsverwaltung rechtfertigte das Eindringen auch damit, dass sich Erdoğan-Anhänger durch die Plakate provozieren und zu Aktionen gegen den Bundestag hätten hinreißen lassen können.

Die Verfassungsrichter sehen in dem Handeln der Polizei beim Deutschen Bundestag einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Abgeordnetenstatus. "Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt." Das Vorgehen sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. "Im konkreten Fall waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage nur schwach ausgeprägt." Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Plakatierungen überhaupt von Passanten wahrgenommen worden oder zum Anlass von Angriffen auf das Parlamentsgebäude oder die Mitarbeiter genommen worden wären. Es habe auch keinen Versuch gegeben, den Abgeordneten zu erreichen, teilte der Zweite Senat mit.

Artikel 38 des Grundgesetzes sichere den Abgeordneten das Recht, die ihnen zugewiesenen Räume ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können.

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