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Omsker Krankenhaus: Nawalnys Kleidung von Ermittlern gesichert – Keine Giftspuren

Das Notfallkrankenhaus Nr. 1 von Omsk hat die Kleidung von Alexei Nawalny nicht: Sicherheitsbehörden stellten sie im Rahmen der Vorermittlung sicher. Derweil entdeckten russische Ermittlungsbehörden keine Giftstoffe in den sichergestellten persönlichen Gegenständen Nawalnys.
Omsker Krankenhaus: Nawalnys Kleidung von Ermittlern gesichert – Keine GiftspurenQuelle: Reuters © Alexey Malgavko

Der russische Oppositionelle Alexei Nawalny, der am 20. August auf dem Flug Tomsk-Moskau einen Zusammenbruch erlitt und am 7. September in der Berliner Charité aus dem künstlichen Koma geweckt wurde, forderte von den russischen Sicherheitsbehörden seine Kleidung zurück, weil diese ein wichtiger Beweisgegenstand sei: Er habe sie im Moment des Zusammenbruchs getragen. Er betonte, sie sei ihm am 22. August, am Tage seines Transports nach Berlin, im Rahmen der Vorermittlungsmaßnahmen aus dem Notfallkrankenhaus Nr. 1 in Omsk von den russischen Sicherheitskräften genommen worden.

Eine Sprecherin des russischen Gesundheitsministerium der Oblast Omsk unterstrich die letztgenannte Tatsache ebenfalls – gegenüber RIA Nowosti

Im [Notfall-]Krankenhaus [Nr. 1 der Stadt Omsk] befindet sich die Kleidung von Alexei Nawalny nicht. Sie wurde von den ermittelnden Organen sichergestellt – alle Fragen bitte an die ermittelnden Organe.

Derweil fanden Experten der russischen Sicherheitsbehörden an den persönlichen Gegenständen – darunter besagte Kleidung – des russischen oppositionellen Bloggers keine Giftstoffe. Dies erklärte eine interne Quelle gegenüber TASS:

An seinen persönlichen Gegenständen wurden keinerlei gefährliche, verbotene, toxische Stoffe oder deren Spuren festgestellt.

Zur Tatsache der Krankenhauseinlieferung Nawalnys werden weiterhin Vorermittlungshandlungen geführt, die am 20. August eingeleitet wurden. Diese Vorermittlungshandlungen werden so lange weitergeführt, wie es nötig sei, so die Quelle weiter, bis die Ermittlungsbehörden eine prozessuale Entscheidung treffen – entweder für oder gegen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

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