GEZ in der Defensive - Rundfunkbeitragsservice reagiert auf Bargeld-Trick zur Umgehung der Gebühr

Wie unter anderem RT Deutsch kürzlich berichtete, hatte der Volkswirt und Journalist des "Handelsblatts" Norbert Häring es offenbar geschafft, mit einem einfachen Trick die Zahlung der Rundfunkgebühren zu umgehen. Häring beruft sich auf sein Recht, den Beitrag in bar zu bezahlen. Dies rief nun scheinbar derart viele Nachahmer auf den Plan, dass sich die GEZ zu einer Stellungnahme genötigt sieht. Diese liest sich überraschenderweise wie eine Bestätigung von Härings Aussagen.
GEZ in der Defensive - Rundfunkbeitragsservice reagiert auf Bargeld-Trick zur Umgehung der GebührQuelle: AP © Roberto Pfeil

Mit der Forderung seine Rundfunkbeiträge nur in bar zu bezahlen hat der Wirtschaftsexperte und Journalist Norbert Häring offenbar einen wunden Punkt getroffen. Paragraf 14 des Bundesbankgesetzes formuliert das Recht auf Barzahlung. Auf dieses beruft sich Häring in einem Schreiben an den Beitragsservice. Bis dato mit Erfolg. Weitere Forderungen erhielt der Volkswirt zunächst nicht. Häring entschied sich, seine Korrespondenz zu veröffentlichen und löste damit einen kleinen Mediensturm aus.

Auf der Internetseite des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vereinfachend immer noch häufig GEZ genannt) heißt es dazu nun einleitend:

"Verschiedene Medien berichten über die Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags bzw. den Versuch, durch die Beantragung der Barzahlung nicht länger zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen zu werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Fakten zu diesem Thema geben."

Doch wer im Folgenden eine juristisch firme Begründung erwartet, warum die Forderung nach Bargeld-Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht legitim sein soll, wird enttäuscht. Nach allerlei Allgemeinplätzen zum vorgeblichen Sinn der Zwangsbeiträge erklärt die Verwaltungsgemeinschaft, der Zeitaufwand der für sie durch Barzahlung enstehen würde sei "im Alltag nicht praktikabel [...] und [würde] an der Lebenswirklichkeit vorbei gehen". Ob eine derartige Begründung juristisch haltbar ist, kann stark angezweifelt werden.

Für Zahlungsverpflichtete deren Lebenswirklichkeit zum Beispiel darin besteht, kein Bankkonto zu haben, kann der Wunsch seitens der GEZ nach möglichst wenig Aufwand teuer werden. Wie der Beitragsservice weiter erklärt gibt es eine begrenzte Anzahl von Banken, die für diesen Fall eine Bargeldeinzahlung akzeptieren. Allerdings erheben diese für ihren Service eine zusätzliche Gebühr zwischen fünf und 15 Euro, was angesichts der Höhe des eigentlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro unverhältnismäßig ist.

In einem Artikel der Deutschen Wirtschafts Nachrichten wird die Erklärung der GEZ als "Eingeständnis, dass mit der Barzahlung tatsächlich der Nerv des Systems getroffen wurde" gewertet. Auch wird dem Beitragsservice ein Verstoß gegen die Bundesbankgesetze vorgeworfen. Diese sehen vor, dass Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden muss. Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass die GEZ von den Bundesländern erhoben wird und diese nicht befugt sind, den Wirkungsbereich von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel einzugrenzen. DWN vermutet, dass weitere Nachahmer die GEZ lahmlegen oder zu einer Gesetzesänderung zwingen können und veröffentlicht erneut Härings Musterbrief:

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Nummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mit Schreiben (Datum) die Zahlung des zum (Datum) fälligen Rundfunkbeitrag für den Haushalt, in dem ich wohne, eingefordert. Bitte teilen Sie uns mit, wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen. Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.

Mit freundlichen Grüßen

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